EBM-Abrechnung Ambulante Herz-CT kann ab Januar auf Kasse abgerechnet werden
Freitag, 13. Dezember 2024
Für Patienten eine gute Nachricht: Die nicht-invasive CT-Diagnostik bei Verdacht auf Koronarstenose kann Einzug in die vertragsärztliche Versorgung halten. Die noch fälligen Abrechnungsziffern wurden jetzt beschlossen.
Berlin. Lang erwartet, endlich da, der vermutlich wichtigste – weil mit erheblichem Ambulantisierungspotenzial einhergehende – EBM-Beschluss dieses Jahres: Die Gebührenordnungspositionen zur Abrechnung einer Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA). Bereits seit Ende April ist die Aufnahme der nicht-invasiven diagnostischen Bildgebung bei Verdacht auf Gefäßstenosen in den vertragsärztlichen Leistungskatalog offiziell. Danach sollte eigentlich binnen sechs Monaten im Bewertungsausschuss eine Entscheidung fallen. Nachdem hier jedoch keine Einigung erzielt werden konnte, war der Erweiterte Bewertungsausschuss gefordert. Der am heutigen Freitag mit Wirkung zum 1. Januar veröffentlichte Beschluss beinhaltet im Wesentlichen zwei neue EBM-Positionen – einmal die radiologische Leistung (34370), zum zweiten die interdisziplinäre Fallkonferenz im Anschluss an unklare Bildbefunde (34371, beide Ziffern als neuer EBM-Abschnitt 34.3.7) –, sowie ausführliche Hinweise, unter welchen einschränkenden Bedingungen nach einer Herz-CT ergänzend eine invasive Koronarangiographie (ICA) veranlasst werden kann (neue Nummer 5 der Präambel zum Gefäß-Abschnitt 34.2.9). Im Detail:
Die Abrechnung setzt eine KV-Genehmigung gemäß Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie voraus. Zudem muss eine Überweisung mit Angabe der Vortestwahrscheinlichkeit vorliegen; laut Methoden-Richtlinie ist die Herz-CT bei einer Vortestwahrscheinlichkeit zwischen 15 und 50 Prozent angezeigt. Darüber hinaus kann die Leistung richtlinienkonform auch dann vertragsärztlich erbracht werden, wenn sie „im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK zum Ausschluss cKHK medizinisch notwendig ist“. Berechtigt, eine CCTA zu erbringen, sind laut G-BA-Vorgabe nur Fachärztinnen und -ärzte, die Erfahrung in der selbständigen Durchführung (mindestens 50 Fälle) und Befundung (150 Fälle) nachweisen können. GOP 34371 – Interdisziplinäre Fallkonferenz, die nach erfolgter CT-Koronarangiographie anberaumt werden kann, um nach unklaren oder komplexen Befunden darüber zu beraten, wie weiter vorzugehen sei (128 Punkte, 15,86 Euro) Berechnungsfähig ist die Fallkonferenz laut Leistungslegende „nur bei Teilnahme mindestens eines Facharztes für Radiologie und eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie“. Die Konferenz kann auch als Videositzung stattfinden und dann zusätzlich der Technikzuschlag 01450 für Videosprechstunden erhoben werden. Anlässlich der Aufnahme der CCTA in den ambulanten GKV-Leistungskatalog war verschiedentlich vor drohender Überdiagnostik gewarnt worden. So hatte etwa die Fachgesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (DEGAM) die Herz-CT auf Kasse zwar als „echte Weichenstellung in der Koronar-Diagnostik“ begrüßt, zugleich aber auf Fehlentwicklungen in benachbarten Gesundheitssystemen hingewiesen. In Dänemark etwa werde die CCTA additiv zum Herzkatheter eingesetzt, in England hingegen richtigerweise substitutiv.
Entsprechenden Befürchtungen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss nun mit ausführlichen Vorgaben, wann im Anschluss an eine Herz-CT eine invasive Koronarangiographie (ICA) zulässig ist, Rechnung getragen. Laut neuer Nummer 5 der Präambel zum EBM-Abschnitt 34.2.9 soll sie zwecks Abklärung nur dann erbracht werden, wenn ein Verdacht auf eine stenosierende KHK besteht, „deren Symptomatik trotz optimaler konservativer Therapie persistiert und bei der die Entscheidung für eine Revaskularisierung bereits getroffen wurde“, In Deutschland auffällig viele Herzkatheter Mit Etablierung der nicht-invasiven Herz-CT in der ambulanten Kassenmedizin ist die Erwartung verbunden, „dass die Häufigkeit diagnostischer Herzkatheterverfahren abnimmt“, die bei vergleichbarer Krankheitslast in Deutschland „fast doppelt so häufig wie in anderen europäischen Ländern durchgeführt“, wie es in einer früheren G-BA-Mitteilung heißt. Laut Bundesqualitätsbericht des IQTIG (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen) wurden 2023 bundesweit 472.668 diagnostische Katheter („isolierte Koronarangiographie“) gelegt – überwiegend stationär (351.642); ambulant verzeichnete das Institut 121.026 Fälle. Aktuell bringt die Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie (GOP 34291) ein EBM-Honorar von 378,90 Euro. (cw)
83. EBA Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 83. Sitzung am 11. Dezember 2024 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 [Computertomographie-Koronarangiographie] Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Teil C zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 34370 und 34371 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Beschluss vom: 11.12.2024
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