Gesundheitsminister Spahn will mit dirigistischen Maßnahmen die Wartezeit gesetzlich Versicherter auf Arzttermine verkürzen. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf nun geändert: Haus- und Kinderärzte müssen keine offenen Sprechstunden einführen. Dafür sollen die Codierrichtlinien kommen.
Mit Wartezeit sollen Patienten bei bestimmten Arztgruppen künftig offene Sprechstunden wahrnehmen können. Foto: mauritius images
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die nächste gesetzgeberische Hürde genommen. Am 26. September verabschiedete das Bundeskabinett das Gesetz, mit dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) insbesondere erreichen will, dass gesetzlich Versicherte leichter und schneller einen Arzttermin erhalten. Unter anderem sollen dafür bestimmte Vertragsarztgruppen ihre Mindestsprechzeiten von 20 auf 25 Stunden pro Woche erhöhen und dabei mindestens fünf offene Sprechstunden anbieten. Zudem sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ausgebaut werden und Patienten künftig rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Um Ärzten Anreize zu setzen, Patienten schneller zu behandeln, sollen entsprechende Leistungen künftig extrabudgetär vergütet werden.
„Eine gute Versorgung kriegen wir nur mit zufriedenen Ärzten hin“, sagte Spahn im Anschluss an die Kabinettssitzung vor Journalisten. „Deshalb finde ich es richtig, dass diejenigen, die bereit sind, zusätzliche Termine zu vergeben, auch entsprechend finanziell honoriert werden. Das ist sachgerecht, richtig und fair.“ Wichtig sei ihm, dass nicht die Ärzte bestraft werden, die viele Patienten behandeln, „so wie es heute in der budgetären Logik ist“.
Aus der Ärzteschaft war nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs viel Kritik gekommen, unter anderem bezüglich der offenen Sprechstunden. „Ich nehme die Argumente der Ärzte ernst, die mir erklären, welche Folgen offene Sprechstunden für die Praxisorganisation haben“, sagte Spahn. „Die Haus- und Kinderärzte haben eindrucksvoll dargelegt, dass offene Sprechstunden bei ihnen schon jetzt in den Praxisalltag eingebunden sind. Deshalb haben wir sie aus der Regelung herausgenommen.“
Künftig sollen alle Arztgruppen der „grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung“ offene Sprechstunden anbieten. Im Referentenentwurf waren als Beispiele Hausärzte, Kinderärzte, konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden und HNO-Ärzte genannt. Im Kabinettsentwurf fehlen Haus- und Kinderärzte in dieser Aufzählung. Die Einzelheiten zur angemessenen Anrechnung der offenen Sprechstunden auf die Mindestsprechstundenzeiten sowie zu den Arztgruppen, die offene Sprechstunden anbieten sollen, sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bestimmen. Um eine offene Sprechstunde aufsuchen zu können, müssen die Patienten eine Überweisung vorlegen.
Darüber hinaus gibt es im Kabinettsentwurf noch weitere Änderungen. So sollen Hausärzte künftig fünf statt zwei Euro erhalten, wenn sie einen Patienten in einem dringenden Fall erfolgreich an einen Facharzt vermitteln. Neu ist zudem die geplante Einführung von Codierrichtlinien. „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird beauftragt, verbindliche und bundeseinheitliche Regelungen und Prüfmaßnahmen für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen und Prozeduren zu schaffen“, heißt es im Kabinettsentwurf. Dazu soll es erste Festlegungen bis zum 30. Juni 2020 geben. Grundlage könnten erste Ausarbeitungen der Codierhilfen vom Zentralinstitut der kassenärztlichen Versorgung (Zi) sein, schlägt der Gesetzgeber vor.
Die nötigen Anpassungen in den Praxisverwaltungssystemen könnten damit bis zum 1. Januar 2022 wirksam werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. In die Regelung sollen auch die Selektivverträge nach den Paragrafen 73 c, 116 b und 140 a eingeschlossen werden. „Im Hinblick auf eine zunehmende sektorenübergreifende Vernetzung und Kooperation ist eine Harmonisierung der Codierung in den verschiedenen Sektoren anzustreben“, so der Gesetzgeber.
Vorstandsgehälter gedeckelt
Für die Organisationen der Selbstverwaltung enthält das Gesetz neue Regelungen für die Gehälter der Vorstandsvorsitzenden von KBV, KVen und Krankenkassen: Künftig müssen die Gehälter und alle zusätzlichen Bezüge transparent aufgelistet werden. Für die Vorstände der KBV gilt zusätzlich: „Für die Dauer der Amtsperiode sollen grundsätzlich keine Vergütungserhöhungen zulässig sein“, heißt es im Kabinettsentwurf. Vergütungen sollen zu Beginn einer Amtszeit festgesetzt werden.
Eine Änderung gibt es darüber hinaus im Bereich der Impfstoffversorgung. Im Referentenentwurf des TSVG sollten die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, die Kosten für Impfstoffe bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers zu übernehmen. Zum Hintergrund: Mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz hatte die damalige Bundesregierung den Krankenkassen untersagt, Rabattverträge mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmen zu schließen, um Lieferengpässen entgegenzuwirken. Ein Vertrag der AOK Nordost und anderer Krankenkassen mit Apothekern hatte in der Politik jedoch die Sorge hervorgerufen, dass auch auf diese Weise Lieferprobleme bei Impfstoffen hervorgerufen werden könnten. Denn der im Vertrag festgelegte Preis für die Impfstoffe sei so niedrig gewesen, dass nur ein Hersteller am Markt zu diesen Konditionen hätte liefern können, wie ein Pharmaverband gemahnt hatte.
Im Kabinettsentwurf wird nun festgelegt, dass die Krankenkassen den Einkaufspreis und eine Apothekenvergütung von einem Euro je Einzeldosis bei der Abgabe von Impfstoffen an Ärzte zu erstatten haben. „Durch die Begrenzung der Erstattung auf den tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis beziehungsweise höchstens den Apothekeneinkaufspreis in Verbindung mit der Vorgabe der Vergütung der Apotheken bei der Abgabe von Impfstoffen an Ärzte besteht für Apotheken kein Anreiz mehr für Preisverhandlungen mit pharmazeutischen Unternehmen, da etwaige Rabatte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers an die Krankenkasse weitergegeben werden müssen“, heißt es zur Begründung.
Rebecca Beerheide, Falk Osterloh
Weitere Regelungen des TSVG
- Extrabudgetäre Vergütungen soll es nicht nur für die erfolgreiche Vermittlung eines dringend notwendigen Behandlungstermins durch einen Hausarzt bei einem Facharzt geben, sondern auch für: die Behandlung neuer Patienten, die Behandlung von Patienten in den offenen Sprechstunden, ärztliche Leistungen in Akut- und Notfällen während der Sprechstundenzeiten sowie Leistungen, die von der Terminservicestelle vermittelt werden.
- Im EBM soll die sprechende Medizin zulasten technischer Leistungen gefördert werden.
- Die Rufnummern der Terminservicestellen sollen mit der Notrufnummer des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117 zusammengelegt werden. Hier soll den Patienten geholfen werden, einen Arzttermin zu bekommen oder einen Haus- und Kinderarzt zu finden. In akuten Notfällen sollen die Patienten in eine Arztpraxis, eine Portalpraxis beziehungsweise in eine Notfallambulanz vermittelt oder an den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
- Die Versorgung in strukturschwachen Regionen soll mit folgenden Maßnahmen verbessert werden: Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden dazu verpflichtet, einen Strukturfonds mit einem Volumen von 0,2 Prozent der Gesamtvergütung einzurichten sowie Eigeneinrichtungen in Gebieten zu betreiben, in denen eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt wurde. Eigeneinrichtungen können durch mobile oder digitale Sprechstunden, durch Fernbehandlung oder durch mobile Praxen betrieben werden.
- Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollen Landarztpraxen als Praxisbesonderheiten anerkannt werden.
- Bis zur Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss soll die Höchstgrenze für die Zulassung von Arztgruppen aufgehoben werden, bei denen besonders große Versorgungs- und Terminschwierigkeiten bestehen. Zu diesen Arztgruppen werden Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie, Kinderärzte sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie gezählt. Letztere sollen jedoch nur dann eine Zulassung erhalten, wenn sie mindestens 80 Prozent ihrer Leistungen aus dem psychiatrischen Spektrum abrechnen.
- Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten sollen auch mobil per Smartphone oder Tablet auf die Daten der ePA zugreifen können.
- Versicherten mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko wird ein Anspruch auf ärztliche Beratung, erforderliche Untersuchungen und Versorgung mit Arzneimitteln bei Präexpositionsprophylaxe (PrEP) eingeräumt.
- Wenn ein unwiederbringlicher Fertilitätsverlust droht, erhalten gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen.
- Ab dem Jahr 2021 wird der Zuschuss zum Zahnersatz von 50 auf 60 Prozent erhöht.