Satzung
Donnerstag, 31. Januar 2019
Satzung des Berufsverbandes der Deutschen Radiologie e.V. vom 20.11.1998 in der Fassung vom 17.02.2018 § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband der Deutschen Radiologen e.V." (BDR). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in München. 2. Er kann eine Geschäftsführung bestellen und Geschäftsstellen unterhalten.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein gliedert sich, entsprechend der Wirkungskreise der Landesärztekammern, in Landesverbände, die keine Vereine im Sinne der §§ 21ff des BGB sind. 2. Aus den Landesverbänden können weitere Untergliederungen in Übereinstimmung mit dem Wirkungskreis von Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. Für diese Untergliederungen gelten die Vorgaben dieser Satzung für die Landesverbände entsprechend. 3. Die Bildung solcher Untergliederungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes nach Abstimmung mit dem Länderausschuß.
1. Der Berufsverband hat 2. Ordentliches Mitglied des BDR kann auf Antrag jeder Arzt / Ärztin werden, der/die eine Gebietsanerkennung für eines der radiologischen Fächer hat oder sich in der Weiterbildung zu diesem befindet. 3. Außerordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder im BDR können auf Antrag natürliche oder juristische Personen, die mit Bezug zum Fach Radiologie tätig sind, werden. 4. Ehrenmitglied des BDR werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Er kann sich dazu der Geschäftsstellen bedienen. 3. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. 4. Mitglieder werden ohne weiteres Mitglieder im Landesverband des jeweiligen Arbeitssitzes, nicht beruflich tätige Mitglieder im Landesverband des jeweiligen Wohnsitzes. § 6 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verband. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. 3. Beitragspflichtige Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Zahlung des Beitrages um 1 Jahr in Verzug kommen. Zum Ausschluß bedarf es einer vorherigen dreimaligen Mahnung und eines Beschlusses des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. 4. Auf Antrag des Vorstandes, über den die Delegiertenversammlung entscheidet, kann die Mitgliedschaft aberkannt werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des BDR verstoßen hat. Der Beschluss der Delegiertenversammlung bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist nicht anfechtbar. § 7 Beiträge 1. Der BDR erhebt die Beiträge der Mitglieder. Beitragspflichtig sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder des BDR sind beitragsfrei. 2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Delegiertenversammlung festgesetzt und zentral erhoben. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres fällig. 3. Die Beitragshöhe kann für statusbezogen unterscheidbare Mitgliedergruppierungen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. 4. Auf schriftlichen begründeten Antrag können Mitglieder in Einzelfällen eine vorübergehende Beitragsreduzierung beantragen, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Situation den regulären Beitrag nicht aufbringen können. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Sie gilt nur für ein Jahr. Eine Beitragsreduzierung für Mitglieder nach § 4 Nr. 3 ist ausgeschlossen. § 8 Landesverbände 1. Die Landesverbände erfüllen alle regionalen Aufgaben entsprechend dem Satzungszweck gem. § 2. Die Vorsitzenden der Landesverbände vertreten den Verband in Angelegenheiten, die den Landesverband betreffen. Sie haben bei ihrer Landesgeschäftsführung Auswirkungen auf die Bundesebene zu beachten und ihre Aktivitäten mit dem Vorstand abzustimmen. Dazu verpflichten sich die Landesverbände und der Bundesvorstand zu zeitnaher und intensiver gegenseitiger Information. Soweit erforderlich bedienen sich die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. 2. Die Landesverbände geben sich im Rahmen dieser Satzung ein Statut. Dieses hat mindestens folgende Regelungen zu enthalten: Im übrigen darf das Statut keine Regelungen enthalten, die dieser Satzung widersprechen oder gegen die Interessen des BDR gerichtet sind. Das Statut ist der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen, um die Übereinstimmung mit diesen Mindestvorgaben zu gewährleisten. 3. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind in ihrem jeweiligen Landesverband stimmberechtigt. 4. Die Mitgliederversammlungen der Landesverbände wählen in unmittelbarer Wahl die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des BDR. 5. Den Landesverbänden stehen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben auf Antrag und Nachweis ein Anteil der für ihren Landesverband eingehenden Mitgliedsbeiträge zu. Die Höhe dieses Anteils regelt für die Landesverbände die Geschäftsordnung des Vorstandes. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sowohl dem BDR als auch den Landesverbänden zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. § 9 Vereinsorgane Organe des BDR sind 1. die Delegiertenversammlung (§ 10), § 10 Delegiertenversammlung 1. Delegiertenversammlung a. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Landesverbände. Auf je angefangene 30 ordentliche Mitglieder eines Landesverbandes kann 1 Delegierter entsandt werden. Der Vorsitzende eines Landesverbandes soll Delegierter des jeweiligen Landesverbandes sein. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Landesverbände gewählt. b. Für jeden Delegierten kann ein Ersatzdelegierter gewählt werden. Dabei ist festzulegen, in welcher Reihenfolge diese die Delegierten im Verhinderungsfall vertreten. c. Zur Ermittlung der Anzahl der Delegierten wird von der Geschäftsstelle drei Monate vor der jährlichen Delegiertenversammlung der Mitgliederbestand für alle Landesverbände verbindlich festgestellt. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der letzte Tag des Monats, der 5 Monate vor der ordentlichen Delegiertenversammlung liegt. d. Die Delegierten bleiben bis zur Wahl der Delegierten für die nächste ordentliche Delegiertenversammlung im Amt, also auch als Delegierte für bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung durchgeführte außerordentliche Delegiertenversammlungen. 2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 5 Landesverbände unter Beifügung des Entwurfes der Tagesordnung eine außerordentliche Delegiertenversammlung verlangen. 3. Zur Delegiertenversammlung sind die Delegierten vom Präsidenten des BDR unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einzuladen. 4. Anträge zur Tagesordnung können von den Delegierten oder dem Länderausschuß eingebracht werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. 5. Wenn mindestens 5 Landesverbände eine Abwahl des Vorstandes beantragen, muß der Präsident des BDR zu diesem Zweck eine außerordentliche Delegiertenversammlung binnen 3 Monaten nach Eingang der Anträge mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Der Antrag auf Abwahl des Vorstandes ist eingehend schriftlich zu begründen. 6. Bei der nach § 10 Abs. 5 einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung müssen 2/3 der stimmberechtigten Delegierten der Landesverbände anwesend sein. Für die Abwahl müssen zu ihrer Wirksamkeit 3/4 der anwesenden Delegierten stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit der außerordentlichen Delegiertenversammlung hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, die innerhalb von 6 Wochen stattzufinden hat und ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Die Pflicht des Präsidenten zur Einberufung entfällt, wenn seit der letzten ordentlichen Delegiertenversammlung mehr als 8 Monate vergangen sind. In diesem Fall beschließt die nächste ordentliche Delegiertenversammlung über den Antrag. In beiden Fällen beschließt die Delegiertenversammlung über den Antrag mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
1. Für folgende Aufgaben ist ausschließlich die Delegiertenversammlung zuständig: a. Wahl des Vorstandes ( § 13 ), 2. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Delegiertenversammlung muss die in Abs. 1 lit. c, d, e, und f genannten Punkte enthalten. 3. Die Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages nach Abs. 1 lit. f erfolgt aufgrund des Berichtes des Vorstandes über die zu erwartenden Ausgaben und eines Vorschlages des Kassenführers.
1. Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der Vorsitzende des Länderausschusses ( § 15 Abs. 2) als Versammlungsleiter. Bei dessen Abwesenheit wählt die Delegiertenversammlung einen Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder des BDR mit Ausnahme des Präsidenten. 2. Auf Antrag kann die Delegiertenversammlung bestimmte Beratungspunkte für vertraulich erklären. Über diese Beratungen haben die Teilnehmer der Delegiertenversammlung Stillschweigen zu bewahren. Personen, die nicht Delegierte oder Vorstandsmitglieder sind, können von derartigen Beratungen ausgeschlossen werden. 3. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. 4. Der Präsident kann Personen, die nicht Delegierte sind, zur Teilnahme an der Versammlung einladen und ihnen mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung das Wort erteilen. 5. Jede ordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident oder dessen Stellvertreter vor Ablauf von 4 Wochen zu einer neuen Delegiertenversammlung gem. § 10 Abs. 3 einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist. 6. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen. Auf Antrag von mindestens 5 Delegierten finden Abstimmungen mit verdeckten Stimmzetteln statt. § 13 Abs. 6 bleibt unberührt. 7. Jeder anwesende Delegierte hat 1 Stimme. 8. Die Delegierten eines Landesverbandes sind nicht verpflichtet, ihre Stimme gleichlautend abzugeben. 9. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas anderes vorsehen, entscheidet bei Abstimmungen oder Wahlen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 10. Bei Wahlen entscheidet bei wiederholter Stimmengleichheit nach dem 2. Wahlgang das Los. Das Ergebnis ist jeweils durch den zuvor durch die Delegiertenversammlung gewählten Wahlleiter festzustellen. 11. Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Delegierten zuzusenden ist. § 13 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a. dem Präsidenten, 2. Dem Vorstand haben mindestens jeweils zwei Vertreter des klinischen und niedergelassenen Bereiches anzugehören. 3. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Präsident des BDR, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. 4. Der Präsident wird auf der ordentlichen Delegiertenversammlung im Jahr vor Beginn seiner Amtszeit gewählt. Seine Amtszeit beginnt zum Zeitpunkt der vollzogenen Neuwahl der anderen Mitglieder des Vorstandes. 5. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt, jedoch bleibt jedes Vorstandsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahlen sind zulässig. Wird wegen des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl erforderlich, so endet die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes zusammen mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. 6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und nacheinander in der Reihenfolge gem. Abs. 1. Die Wahl ist geheim. § 14 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BDR. Er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die Delegiertenversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er unterrichtet die Landesverbände und wertet die von diesen eingehenden Informationen aus. 2. Der Vorsitzende des Länderausschusses (§ 15 Abs. 2) ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er hat dort kein Stimmrecht. 3. Zu Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstandes und der Vorsitzende des Länderausschusses zeitgerecht unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident oder dessen Stellvertreter vor Ablauf von 4 Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. 4. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Abstimmungen des Vorstandes können auch telefonisch oder im Umlaufverfahren durchgeführt werden, wenn die Sache keinen Aufschub duldet. Dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. 5. Der Vorstand kann für bestimmte Fachgebiete und Sachfragen Ausschüsse und Fachberater berufen. Den Vorsitzenden der Ausschüsse benennt der Vorstand. 6. Die Ausschüsse und Fachberater arbeiten dem Vorstand zu und beraten ihn in ihrem Fachgebiet. 7. Die Ausschussvorsitzenden sowie Fachberater können zu Vorstandssitzungen im Rahmen der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben eingeladen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. 8. Die Ausschussmitglieder und Fachberater haben kein Vertretungsrecht nach außen. Bei Zuwiderhandlung kann der Vorstand Ausschussmitglieder und Fachberater jederzeit abberufen. 9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Durchführung seiner Aufgaben im einzelnen regelt. Die Geschäftsordnung muss von der Delegiertenversammlung bestätigt werden.
1. Die Vorsitzenden der Landesverbände bilden den Länderausschuss. 2. Der Länderausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden für die Dauer von einem Jahr. 3. Der Länderausschuss tritt mindestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung mit dem Vorstand zusammen, um über die Aktivitäten der einzelnen Landesverbände zu informieren und diese untereinander und mit dem Vorstand zu koordinieren. 4. Der Vorsitzende des Länderausschusses kann darüber hinaus weitere Treffen nach Bedarf einberufen, zu welchen der Vorstand einzuladen ist. Er ist innerhalb von 6 Wochen zur Einberufung verpflichtet, wenn dies mindestens 5 Landesvorsitzende unter Beifügung eines Entwurfs der Tagesordnung verlangen. § 16 Finanzausschuss 1. Die Finanzen des Verbandes werden durch einen Finanzausschuss beaufsichtigt. Dieser wird von der Delegiertenversammlung zusammen mit dem Vorstand und für dessen Wahlperiode gewählt. Er besteht aus 3 Radiologen als Mitgliedern des Verbandes. Der Finanzausschuss ist ausschließlich der Delegiertenversammlung verantwortlich und berichtet dieser jährlich über das Ergebnis seiner Prüfungen. 2. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 3. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5% des Jahresbeitragsaufkommens des letzten Geschäftsjahres im Einzelfall sowie für die Eingehung aller Dauerschuldverhältnisse bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vorsitzenden des Finanzausschusses.
1. Schriftlich formulierte Anträge auf Änderung der Satzung können von ordentlichen Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden. Den Anträgen muss eine Begründung beigefügt werden. Sie müssen so rechtzeitig bei dem Präsidenten des BDR vorliegen, dass sie mit den Einladungen zur nächsten Delegiertenversammlung verschickt werden können. Verspätete Anträge auf Änderung der Satzung können in der Delegiertenversammlung behandelt werden, wenn wegen der Verspätung kein Einspruch erfolgt. 2. Satzungsänderungen werden mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen.
1. Der Antrag, den BDR aufzulösen, kann vom Vorstand oder von mindestens 5 Landesverbänden gestellt werden. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine allein zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Delegiertenversammlung beschließen. 2. Diese außerordentliche Delegiertenversammlung ist binnen 3 Wochen nach Eingang des Antrages mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. 3. Hierzu müssen 2/3 der stimmberechtigten Delegierten der Landesverbände persönlich anwesend sein. Für die Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Delegierten stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschließt. Der Beschluss muss mit den vorgesehenen Mehrheiten auch eine Regelung über die Verwendung des Verbandsvermögens enthalten. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 29.01.2019 in das Vereinsregister unter Nr. VR 16394 eingetragen,
Übergangsregelungen: 1. Zu § 5 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Deutschen Informationszentrums für Radiologie e.V. (D.I.R.) sowie die Mitglieder der bisherigen Landesverbände des BVDRN werden, soweit sie nicht bereits Mitglieder im Berufsverband der deutschen Radiologen und Nuklearmediziner BVDRN sind, zu ordentlichen Mitgliedern des BDR im Sinne des § 4 Abs. 2 berufen, ohne daß es einer Beitrittserklärung bedarf. Wenn ein Mitglied dieser Aufnahme nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht, gilt dies als stillschweigendes Einvernehmen mit der Aufnahme als Mitglied im BDR. 2. zu § 3 Gliederung des Verbandes Die bestehenden Landesverbände des BVDRN lösen sich bis zum 31.12. 2000 auf, ohne daß dies die Mitgliedschaft der einzelnen Vereinsmitglieder im BDR berührt. 3. erste Delegiertenversammlung Zur ersten Delegiertenversammlung des BDR entsenden das D.I.R. und die Landesverbände des BVDRN entsprechend § 10 Abs. für je angefangene 30 ordentliche Mitglieder einen Delegierten. Stichtag für die Feststellung ist der Mitgliederbestand am 30.09.1998. 4. zu § 11 Abs. 1a Wahl des Vorstandes Für die erste Legislaturperiode werden die Vorstandsmitglieder aus dem ausgewählten Kreis der vom BVDRN und vom D.I.R. benannten Kandidaten gewählt. Der BVDRN benennt dazu 4 Kandidaten, nämlich den Vorsitzenden, den 2. stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und einen Klinikradiologen als weiteres Vorstandsmitglied. |